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Geschichte des Brauerei - Gasthofes Schwan in Burgebrach

Der Brauereigasthof Schwan darf als einer der ältesten im Landkreis Bamberg gelten, kann er doch nach eingehenden Recherchen im Staatsarchiv Bamberg in das Jahr 1394 zurückdatiert werden. Die Forschung in eine so frühe Periode der Quellenüberlieferung war aufgrund bestehender Leheverhltnisse möglich. So war das untersuchte Lehenobjekt eine von zwei kammerlehenbaren Erbschänkstätten in Burgebrach, deren Schänk- und Wirtsgerechtigkeit auf das jeweilige Anwesen gebunden war.

Einige Auzüge aus den Archivalen des Staatsarchivs Bamberg mögen folgend chronologisch einen kurzen Einblick geben:

Der Burgebracher Grundsteuerkataster aus dem Jahre 1848 enthält folgenden Eintrag:

Hausnr. 112, Schwanenwirth Georg Güttler.

Das Schwanenwirtshaus mir realer Brauerei- und Gastgerechtigkeit, mit Wohnhaus, Brauhaus mir angebauter Stallung, dann doppelten Hofraum mit Brunnen, Felsenkeller mit Kellerhaus.

Im Jahre 1731 gibt uns ein Steuerrevisions Protocoll Auskunft über die Brauerei:

Hannß Dorn, Wirth und Metzger, besitzet die andere cammerlehenbare Erbschenkstatt mit einem 2 Stockwerk hohen Hauss, neuen Stallung, Bräuhaus und Schlachthäuslein bebauet.

In Folge des Schwedenkrieges liegt die Erbschenkstätte gemäß einer Lehenbeschreibung aus dem Jahre 1651 verödet un so ganz baufällig. Besitzer Georg Schiller, der die Schenkstatt beim Schönbronnen bewirtschaftet.

Es finden sich noch schriftliche Zeugnisse aus den Jahren 1575, 1554 und 1488, wo bereits beide Schankstätten erwähnt werden.

Im Jahre 1436 lesen wir sogar von der Verleihung des Erbschänkerechts durch den Bamberger Bischof.

Die bislang älteste Quelle stammt aus dem Jahre 1394. Es handelt sich um einen Urkunde, die vom Bischof Lamprecht ausgestellt wurde und das nydere Schenkhaws beschreibt. Folgend noch zwei Quellenauszüge um 1550 zur Erbschänkgerechtigkeit und Krugeichung: "Der Schenkhstatt daselbsten etliche Freyheiten und sonderlich daß er uff derselben und sonsten niemand Wein oder Bier zu schenckhen Macht und Gerechtigkeit hette."

"Gastgeb oder Heckenwirth und meniglich in unserm Dorff, auch solche Maaß gebrauchen, ihre Kanndel mit unseren gemeinen Döpfen eichen unnd unsern gewöhnlichen Zeichen mercken lassen. Dann do ener das nicht thett unnd felschlich betrieglich ein andere gebraucht, der soll alls Maßfelscher unb solche Falsches und Betrugs willen, nach Erkenndtnus unseres gnedigen Fürsten und herrn oder seiner Fürstlichen Gnaden weltlichen Räth oder anndern statt von einem Cammerambtman gestrafft werden."